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Verpflichtungen von Betreibern und Eigentümern im Bereich Bestand

Berlin, August 2024 - Viel diskutiert wurden die Anforderungen aus dem Gebäudeenergiegesetz an neue Wärmeerzeuger. Vielen unbekannt ist, dass es auch für Bestandsheizungen Anforderungen gibt, die vom Betreiber oder Eigentümer eingehalten werden müssen. Hintergrund ist in allen Fällen die Sicherstellung der Effizienz.

Vor dem Hintergrund stark angestiegener Gas- und Ölpreise und der Diskussion um die Versorgungssicherheit nach dem russischen Angriff auf die Ukraine sind die im Folgenden geschilderten Anforderungen nicht nur verständlich. Sie liefern für Eigentümer und Betreiber deutliche Vorteile bei vergleichsweise geringen Kosten. Typischer Ansprechpartner ist der SHK-Fachbetrieb.

Informationen im Detail:

EnSimiMaV: Verpflichtung zu Heizungsprüfung und hydraulischem Abgleich (mit Erdgas beheizte Gebäude) bis 30.9.24

Bis 30.9.24 müssen sich alle mit Erdgas beheizten Gebäude nach EnSimiMaV (Mittelfristenergieversorgungssicherungsmaßnahmenverordnung) einer Heizungsprüfung unterziehen. Ein geeignetes Mittel hierfür ist der Heizungs-Check, der nach einem genormten Verfahren abläuft und in der kostenlosen ZVPLAN-App abgebildet ist. Dabei wird überprüft, ob die Heizung richtig eingestellt wurde. Es wird aber auch nach dem hydraulischen Abgleich, der Effizienz der Heizungspumpe oder der Rohrleitungsdämmung gesehen. Schnelleinstellungen, die ohne weitere Planung Energie einsparen, werden in diesem Zuge gleich mitgemacht. Die EnSimiMaV spricht hier von Optimierungen. (Dieser Begriff wird sonst üblicherweise im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich genutzt und beschreibt u.a. die Absenkung der Heizungstemperaturen nach Planungswerten ohne Komforteinbußen.) Zu den „Optimierungen“ gem. EnSimiMaV gehört zum Beispiel eine pauschale Absenkung der Heizungskurve (bei unüblich hoch eingestellten Heizkurven) oder die Einstellung der Nachtabsenkung.


Gasheizungen ab 6 Wohneinheiten müssen, wenn nicht vorhanden, einen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B der Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ erhalten. Das beinhaltet die berechnete Optimierung der Heizungstemperaturen. Ein geeignetes Hilfsmittel ist hier die Software ZVPLAN, die förder- und GEG-konform nach Verfahren B rechnet und über die ZVPLAN-App auch die mobile Datenaufnahme gestattet. Wenn die Heizungsanlage schon einen hydraulischen Abgleich erfahren hat, gibt es keine Anforderung.

Die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand nach Verfahren B ist auch bei Gebäuden bis 5 Wohneinheiten zu empfehlen und beim BAFA als freiwillige Umsetzung förderfähig.

Darüber hinaus ergeben sich aus dem Heizungs-Check keine weiteren Verpflichtungen. Man erfährt das Verbesserungspotenzial der Heizung, wird aber nicht zu weiteren Sanierungsmaßnahmen gezwungen.

Die EnSimiMaV wurde vor dem Hintergrund der unsicheren Versorgungssituation mit Erdgas nach dem russischen Angriff auf die Ukraine erlassen und bezieht sich deswegen nur auf erdgasversorgte Gebäude. Ziel war es, den Verbrauch sofort zu senken. Das ist nach wie vor sinnvoll. Aus Sicht des Kunden ergeben sich neben dem volkswirtschaftlichen auch persönliche Vorteile: Es werden unmittelbar Kosten gespart. Man erhält einen neutralen Blick auf die Heizung, die ja doch irgendwann fällig ist. Mit dem (im Einzelfall freiwilligen) hydraulischen Abgleich spart man weiter Geld und hat für einen Sanierungsschritt die nahezu ideale Ausgangssituation, weil durch die Berechnung alle notwendigen Daten bekannt sind. Man muss bei einem späteren Angebot einer Wärmepumpe also nicht raten sondern weiß bescheid. Der hydraulische Abgleich kann nach dem Einbau einer Wärmepumpe bei entsprechender Ausführung auch einfach weiter verwendet werden. Man kann damit, wenn man skeptisch sein sollte, ausprobieren, ob die abgesenkten Temperaturen auch funktionieren. Im ersten Jahr (und mit dem alten Kessel) probiert man die neue Situation aus. Im zweiten Jahr kann man beruhigt den Wärmeerzeuger wechseln. Das ist nicht notwendig, beruhigt vielleicht aber den Einen oder Anderen. Außerdem erhöht man die Fördersumme in vielen Fällen, wenn man Optimierung und Wärmeerzeuger auf zwei Anträge aufteilt.

Die Prüfung wird typischerweise vom SHK-Fachmann durchgeführt.

Als Hilfsmittel stehen die ZVPLAN-App und Vordrucke zur Verfügung, s. Downloads am Seitenende.

§60 GEG: Wartung und Instandhaltung

Das Gebäudeenergiegesetz (GEG) ist eindeutig: „Komponenten, die einen wesentlichen Einfluss auf den Wirkungsgrad von Anlagen und Einrichtungen der Heizungs-, Kühl- und Raumlufttechnik sowie der Warmwasserversorgung haben, sind vom Betreiber regelmäßig zu warten und instand zu halten.“ Das muss durch Fachkundige erfolgen. Das ist typischerweise der SHK-Fachmann. Das GEG gibt bewusst keine Vorgabe, um allen Techniken gerecht zu werden. Empfehlenswert ist aber ein jährlicher Turnus. Zu den Arbeiten gehörten zum Beispiel das Reinigen der Wärmetauscher (bei Öl oder Gas), das Auslesen von Fehlerspeichern, die Kontrolle der Regelung, die Überprüfung der Jahresarbeitszahl (bei Wärmepumpen) oder die Überprüfung von Heizungswasser und Ausdehnungsgefäß.

Als unmittelbaren Vorteil für den Kunden stehen ein dauerhaft energiesparender Betrieb und eine hohe Ausfallsicherheit, weil Fehler häufig frühzeitig erkannt werden können.

Für Fachbetriebe stehen Muster-Wartungsverträge zur Verfügung, s. Downloads am Seitenende.

§ 60a GEG: Prüfung und Optimierung von Wärmepumpen

Wärmepumpen werden nach VDI 4645 und nach Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand geplant und installiert. Damit ist eine genaue Berechnung verbunden. Im tatsächlichen Betrieb gibt es aber Abweichungen gegenüber den Annahmen der Berechnung oder der Nutzung durch den Betreiber. Daraus lassen sich in der Regel noch einmal Effizienzsteigerungen generieren. Genau hier setzt § 60a des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) an. Nach einer vollständigen Heizperiode müssen verschiedene Parameter überprüft und ggf. optimiert werden. Dazu gehören zum Beispiel die Überprüfung der Jahresarbeitszahl, aber auch andere Parameter, die die Energieeffizienz und damit die Energiekosten beeinflussen. Die Ergebnisse der Prüfung und der Nachweis über ggf. durchzuführende Arbeiten sind Mietern auf Verlangen vorzulegen.

Betroffen von der Regelung sind Heizungswärmepumpen, die seit Jahresbeginn 2024 eingebaut wurden und mindestens 6 Wohneinheiten versorgen. Die Überprüfung empfiehlt sich aber auch für kleinere Wärmepumpen bzw. für Wärmepumpen im Bestand. Die Erfahrung und Lernkurve aus den letzten Jahren zeigt, dass zum Beispiel der Heizstabeinsatz deutlich zurückhaltender als bisher eingestellt werden kann. Sollte die Wärmepumpe einer Fernkontrolle unterliegen, bleibt es bei einer einmaligen Überprüfung. Sonst muss alle 5 Jahre wiederholt werden.

Die Prüfung wird typischerweise vom SHK-Fachmann durchgeführt.

Als Hilfsmittel stehen die ZVPLAN-App (in Vorbereitung) und Vordrucke zur Verfügung, s. Downloads am Seitenende.

§ 60b GEG: Prüfung und Optimierung älterer Anlagen (Nachfolgeregelung zur EnSimiMaV ab 1.10.24)

Bei § 60b des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) handelt es sich gewissermaßen um eine Nachfolgeregelung zur EnSimiMaV, die aber praktisch für alle Heizungsanlagen (mit zum Beispiel Flächenheizung oder Heizkörpern) gilt. Ausgenommen sind lediglich Wärmepumpen, für die § 60a GEG gilt. Betroffen sind in einem ersten Schritt Heizungsanlagen, die nach dem 30.9.2009 eingebaut wurden, in Gebäuden mit mindestens 6 Wohneinheiten oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten. Hier müssen die Anforderungen innerhalb von 16 Jahren nach Einbau erfüllt werden. Ältere Heizungen müssen bis zum 30.9.2027 die Anforderungen umgesetzt haben.

Ein geeignetes Mittel hierfür ist der Heizungs-Check, der nach einem genormten Verfahren abläuft und in der kostenlosen ZVPLAN-App abgebildet ist. Dabei wird überprüft, ob die Heizung richtig eingestellt wurde. Es wird aber auch auf die Effizienz der Heizungspumpe oder der Rohrleitungsdämmung gesehen. Schnelleinstellungen, die ohne weitere Planung Energie einsparen, werden in diesem Zuge gleich mitgemacht. Der Gesetzestext spricht hier von Optimierungen. (Dieser Begriff wird sonst üblicherweise im Zusammenhang mit dem hydraulischen Abgleich genutzt und beschreibt u.a. die Absenkung der Heizungstemperaturen nach Planungswerten ohne Komforteinbußen.) Zu den „Optimierungen“ gem. GEG gehört zum Beispiel eine pauschale Absenkung der Heizungskurve (bei unüblich hoch eingestellten Heizkurven) oder die Einstellung der Nachtabsenkung. Da ein großer Teil der Heizungen im Bestand aus heutiger Sicht bestenfalls mäßig betrieben wird, empfiehlt sich der Heizungs-Check auch ohne Anforderung auf freiwilliger Basis.

Anders als bei der EnSimiMaV ist der nachträgliche hydraulische Abgleich nicht gefordert. Empfehlenswert ist er dennoch. Ein geeignetes Hilfsmittel ist hier die Software ZVPLAN, die förder- und GEG-konform nach Verfahren B rechnet und über die ZVPLAN-App auch die mobile Datenaufnahme gestattet. Die Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand nach Verfahren B ist beim BAFA bei Gebäuden bis 5 Wohneinheiten als freiwillige Umsetzung förderfähig.

Aus Sicht des Kunden ergeben sich klare persönliche Vorteile: Es werden unmittelbar Kosten gespart. Man erhält einen neutralen Blick auf die Heizung, die ja doch irgendwann fällig ist. Mit dem optionalen hydraulischen Abgleich spart man weiter Geld und hat für einen Sanierungsschritt die nahezu ideale Ausgangssituation, weil durch die Berechnung alle notwendigen Daten bekannt sind. Man muss bei einem späteren Angebot einer Wärmepumpe also nicht raten, sondern weiß bescheid. Der hydraulische Abgleich kann nach dem Einbau einer Wärmepumpe bei entsprechender Ausführung auch einfach weiterverwendet werden. Man kann damit, wenn man skeptisch sein sollte, ausprobieren, ob die abgesenkten Temperaturen auch funktionieren. Im ersten Jahr (und mit dem alten Kessel) probiert man die neue Situation aus. Im zweiten Jahr kann man beruhigt den Wärmeerzeuger wechseln. Diese Zweiteilung in Optimierung und Einbau des neuen Wärmeerzeugers ist nicht notwendig, gibt aber vielleicht dem Einen oder Anderen ein gutes Gefühl. Außerdem erhöht man auf diese Weise in vielen Fällen die Fördersumme.

Die Prüfung wird typischerweise vom SHK-Fachmann durchgeführt.

Als Hilfsmittel stehen die ZVPLAN-App (in Vorbereitung) und Vordrucke zur Verfügung, s. Downloads am Seitenende.

§ 60C GEG: hydraulischer Abgleich und weitere Maßnahmen zur Heizungsoptimierung (im Rahmen des Einbaus einer Heizungsanlage)

§ 60 c des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) fordert beim Einbau einer Heizungsanlage in Gebäuden mit mindestens 6 Wohnungen oder sonstigen selbständigen Nutzungseinheiten einen hydraulischen Abgleich nach Verfahren B der Fachregel Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand. Eine entsprechende Bestätigung ist dem Mieter auf Verlangen vorzulegen. Diese Regelung gilt für Alt- und Neubau. Auch bei kleineren Gebäuden ist eine Optimierung nach Fachregel sinnvoll.

Aus Sicht des Kunden ergeben sich klare persönliche Vorteile: Nur mit einem nach Verfahren B optimierten System kann eine Heizung optimal ausgewählt und betrieben werden. Dazu gehören zum Beispiel geeignete Temperaturen und Temperaturspreizungen, d.h. der Temperaturabfall über den Heizkörper. Ohne diese Werte führen Fehldimensionierungen und ungeeignete Heizungstemperaturen zum Beispiel zu drastisch verschlechterten Jahresarbeitszahlen (Wärmepumpe).

Ein geeignetes Hilfsmittel ist hier die Software ZVPLAN, die förder- und GEG-konform nach Verfahren B rechnet und über die ZVPLAN-App auch die mobile Datenaufnahme gestattet.

§ 72 GEG: Betriebsverbot für Heizkessel, Ölheizungen

§ 72 Gebäudeenergiegesetz (GEG) fordert die Außerbetriebnahme von Öl- oder Gaskesseln, die vor dem 1.1.1991 eingebaut wurden. Nach diesem Datum eingebaute Kessel müssen nach Ablauf von 30 Jahren nach Einbau oder Aufstellung außer Betrieb genommen werden. Ausnahmen gibt es für Ein- und Zweifamilienhäuser, die am 1.2.2002 schon vom Eigentümer selbst bewohnt wurden. Nach einem Eigentümerwechsel gibt es eine Übergangszeit von zwei Jahren. Des weiteren gibt es Ausnahmen für zum Beispiel Niedertemperatur- und Brennwertgeräte, Wärmepumpen-Hybridheizungen oder Solarthermie-Hybridheizungen nach § 71h, soweit diese nicht mit fossilen Brennstoffen betrieben werden.

Heizkessel dürfen längstens bis zum Ablauf des 31. Dezember 2044 mit fossilen Brennstoffen betrieben werden. Das sollte bei der Auswahl eines neuen Wärmeerzeugers beachtet werden.

Hinweis zu Verfahren B

In den letzten Jahren entwickelte sich ein Angebot von sogenannten adaptiven Verfahren für den hydraulischen Abgleich. Diese sollen durch (häufig) Raumtemperaturmessungen oder andere Messungen den hydraulischen Abgleich automatisiert durchführen. Diese Verfahren sind zulässig, werden aber von den Förderrichtlinien nur zusätzlich zur Berechnung akzeptiert. Bei Anforderungen aus dem GEG (wie oben beschrieben) wird ausdrücklich auf die Fachregel „Optimierung von Heizungsanlagen im Bestand“ referenziert. Diese sieht u.a. die Berechnung der raumweisen Heizlast nach DIN TS 12831 vor und die Absenkung der Heizungstemperaturen durch Begutachtung der raumweisen Heizlast und der Größe des verbauten Heizkörpers, ebenso bei Notwendigkeit den Austausch von zu klein dimensionierten Heizkörpern. Das sind Werte, die für die Auslegung und den Betrieb des Wärmeerzeugers dringend benötigt werden. Der Planungsaufwand ist überschaubar.

Aussagen der Hersteller, dass die Verfahren gleichwertig zu Verfahren B seien und keiner weiteren Berechnung bedürfen, sollten genau geprüft werden. Die dem ZVSHK bekannten Verfahren liefern die benötigten Daten nicht, ohne zusätzliche Berechnungen durchführen zu müssen. Eine Arbeitsgruppe aus BMWK, VdZ und ZVSHK hat sich dieser Thematik angenommen und versucht hier für Klarheit zu sorgen.

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