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BEG-Förderung:

Sankt Augustin, 25.06.2024 - Für Betroffene des Hochwassers in Bayern und Baden-Württemberg hat das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) Verfahrenserleichterungen und Ausnahmeregelungen in der Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) eingeführt. Folgende Änderungen sind für die Hochwassergebiete in allen BEG-Programmen (KfW: 261, 263, 264, 358, 359, 458, 464) vorgesehen:

  • Möglichkeit eines Wiederantrags: Auch wenn erst kürzlich ein Gebäude mit Hilfe der BEG saniert wurde und die Mindestnutzungsdauer noch nicht abgelaufen ist, wird es den Betroffenen im Hochwassergebiet möglich sein, einen erneuten Antrag in der BEG zu stellen.
     
  • Ausnahme der Vorgabe des Klimageschwindigkeits-Bonus, dass die Heizung noch funktionsfähig sein muss: Der Bonus kann auch für kaputte Heizungen geltend gemacht werden. Hier reicht eine Eigenerklärung des Gebäudebesitzers, dass diese vor dem Hochwasser funktionstüchtig war.
     
  • Die Kumulierungsgrenze in der BEG wird ausnahmsweise auf maximal 100 Prozent erhöht, um so den Betroffenen eine maximale staatliche Unterstützung zu gewähren (unter Berücksichtigung von Versicherungsleistungen und anderen staatlichen Hilfen).
     
  • Zudem gilt für die Förderung des Heizungstauschs aktuell noch eine befristete Übergangsregelung (FAQ A.2), die auch von den Betroffenen des Hochwassers genutzt werden kann.

Weitere Informationen:

https://www.energiewechsel.de/KAENEF/Redaktion/DE/FAQ/FAQ-Uebersicht/BEG/faq-bundesfoerderung-fuer-effiziente-gebaeude.html