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Novellierte Bundesförderung
Sankt Augustin, 28.04.2021 - Zum 2. April 2021 wurde die „Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von raumlufttechnischen Anlagen in öffentlichen Gebäuden und Versammlungsstätten“ (in Kraft getreten am 20. Oktober 2020) durch die „Richtlinie für die Bundesförderung Corona-gerechte Um- und Aufrüstung von stationären raumlufttechnischen Anlagen“ ersetzt. Nachfolgend alle wesentlichen Änderungen und wichtige Informationen.
- Die Berechtigung zur Antragsstellung wurde erweitert. Antragsberechtigt sind jetzt beispielsweise auch ausgewählte private Einrichtungen (z. B. Schulen, Kitas, Alten- und Pflegeeinrichtungen).
- Statt bisher 40 % können nun bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben bezuschusst werden. Der maximal mögliche Förderbetrag wurde von 100.000 € auf 200.000 € pro bestehender RLT-Anlage erhöht.
- Die Förderung weiterer technischer Maßnahmen wurde ermöglicht. Beispielsweise ist nun auch die Nachrüstung einer Anlage zur Luftbehandlung durch UV-C Strahlung förderfähig. Eine ausführliche Darstellung der förderfähigen Maßnahmen können Sie dem technischen Merkblatt entnehmen.
- Die Erweiterung einer bestehenden RLT-Anlage durch nachträgliche Anbindung einzelner notwendiger Nebenräume ist nun ebenfalls förderfähig.
- Es können Maßnahmen an zentralen und dezentralen stationären Bestandsanlagen gefördert werden, die festmontiert und mit einem im Gebäude installierten Luftkanalsystem ausgestattet sind. Mindestens einer der an die RLT-Anlage angeschlossenen Räume muss mit einem Regelluftvolumenstrom von 400 m³/h (statt bisher 1.500 m³/h) oder mehr versorgt werden.
- Es können Beihilfen auf Basis der Bundesregelung Kleinbeihilfen 2020 beantragt werden.