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VOB Teil B als Allgemeine Geschäftsbedingungen
für Bauverträge, Ausgabe 2019
AGB gegenüber gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern. Die AGB sind gegenüber gewerblichen und öffentlichen Auftraggebern, nicht jedoch gegenüber Verbrauchern/privaten Auftraggebern anzuwenden. Die VOB Teil B sollte nur bei Bauverträgen/Werkverträgen mit fünfjähriger Verjährungsfrist für Mängelansprüche verwendet werden, nicht bei Werkverträgen mit zweijähriger Verjährungsfrist.